Meldepflichten rund um den Hund, Registrierungsvorgang, obligatorische Hundekurse
I. Kanton Zürich bisher
1. Einteilung in Rassetypen
Im Kanton Zürich werden auf der Grundlage des Zürcher Hundegesetzes (HuG) vom 14. April 2008 alle Hunderassen in Rassetypen eingeordnet.
Diese Einteilung findet gesamtschweizerische Anwendung:
Die Rassenliste des Rassentyps II finden Sie auf der Homepage des Kantons Zürich.
Die Liste ist nicht abschliessend, dazu gehören aber auf jeden Fall folgende Rassen (in alphabetischer Reihenfolge)
- American Bull Terrier
- American Bully
- American Bully XXL
- American Pit Bull Terrier
- American Pocket Bully
- American Staffordshire Terrier
- Bandog
- Basicdog
- Bull Terrier
- Pit Bull Terrier
- Rottweiler ab 1. Januar 2025 (Infos dazu weiter unten)
- Staffordshire Bull Terrier
- Swiss Blue Bully
- Swiss Champagner Bully
Mischlinge ab 10% Blutsanteil der oben genannten Rassen sind ebenfalls verboten.Bei Besuch dieser Rassen im Kanton Zürich gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Die maximale Dauer für eine vorübergehende Haltung beträgt 30 Tage.
Neu ab 01. Januar 2025:Mit der Aufnahme der Rottweiler in die Rassetypenliste II ab 1. Januar 2025 sind die Zucht, der Erwerb und der Zuzug von Rottweilern im Kanton Zürich verboten. Auswärtige haben Leinen- und Maulkorbtragpflicht im Kanton Zürich. Bereits ansässige Rottweiler brauchen eine Haltebewilligung, welche innerhalb der ersten 6 Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung beantragt werden muss. Eine Leinen- und Maulkorbtragpflicht haben diese Hunde momentan nicht.Weitere Infos dazu finden Sie hier:
Die Rassenliste der kleinwüchsigen Hunderassen finden Sie hier:https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/haustiere-heimtiere/hunde.html#115743071
2. Allgemeine Bestimmungen
- Eine Haftpflichtversicherung ist für jeden Hundehalter obligatorisch.
- Die Hundekurse müssen von derjenigen Person absolviert werden, die bei der zentralen Datenbank AMICUS als Hundehalter registriert ist. Sind mehrere Personen registriert, müssen alle die Ausbildung mit dem Hund absolvieren.
- Minderjährige dürfen als Hundehalter bei AMICUS registriert werden. Es gelten dann betreffend Hundeausbildung folgende Bestimmungen:
- Eine Kopie der Kursbestätigung muss innerhalb von 30Tagen bei der Gemeinde eingereicht werden.
- Das SKN-Kursobligatorium wurde per 1.1.2017 für alle Hunderassen abgeschafft. Per 1. Juni 2022 treten aber Änderungen des Hundegesetzes in Kraft.
(siehe weiter unten)
3. Die Registrierung bei Amicus
- Ersthundehalter:
Alle anderen Hundehalter: Beginnen sie direkt mit Punkt 3.4. Ausbildungspflicht für Hunde im Kanton Zürich
Seit Inkrafttreten der revidierten Hundeverordnung am 1. Juni 2025.
Theoriekurs:
- Ersthundehaltende müssen einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Theoriekurs inkl. Prüfung kann online oder bei einer berechtigten Fachperson absolviert werden.
- Der Theoriekurs ist verpflichtend für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende, die in den letzten zehn Jahren keinen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben.
- Die theoretische Ausbildung ist frühestens 1 Jahr vor und spätestens 2 Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu absolvieren.
Praktischer Kurs:
- Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund anschafft oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zuzieht, der jünger als 10 Jahre ist, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren. Das gilt für alle Hundegrössen.
- Die praktische Ausbildung umfasst 6 Lektionen und soll frühestens ab Vollendung des sechsten Lebensmonats beginnen und spätestens zwölf Monate nach Beginn Übernahme des Hundes oder dem Zuzug in den Kanton Zürich abgeschlossen sein.
- Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Lernziele erreicht wurden.
Besuchen Sie die Homepage des Kantonalen Veterinäramts Zürich für weitere Informationen:
5. Meldepflichten und Meldefristen rund um den Hund
II. Kanton Aargau
1. Allgemeine Hinweise & Pflichten
2. HundekurseDie allgemeinen Bestimmungen des Kantons Zürich gelten auch im Kanton Aargau.Zusätzlich hat der Kanton Aargau eine Kotaufnahmepflicht.
Im Kanton Aargau gibt es für Halter der meisten Hunderassen kein kantonales Kursobligatorium. Der Besuch von Hundekursen wird aber ausdrücklich empfohlen.Halter von Listenhunden müssen einen Hunde-Erziehungskurs besuchen und eine Halterprüfung (Hundehalter-Brevet beim KVAK) ablegen.Das Aargauer Hundehalter-Brevet AHB ist darauf ausgerichtet, Hundehalter und Hunde auf Alltagssituationen vorzubereiten und einen konfliktfreien Umgang im Alltag zu gewährleisten. Zur Erlangung des AHB bieten verschiedene Vereine und Hundeschulen Vorbereitungskurse an. Die abschliessene Prüfung in Theorie und Praxis attestiert den Teams zum Zeitpunkt der Prüfung Kompetenz in Fragen rund um den Hund und in Situationen, wie sie Hundeteams im Alltag begegnen.Seit Anfang 2018 erlangen alle Absolventen des AHB auch gleichzeitig das Nationale Hundehalter-Brevet NHB. Der KVAK ist eine der Trägerorganisationen des NHB und Urheber des Brevets. Das AHB wird im Kanton Aargau schon seit vielen Jahren erfolgreich unterrichtet und geprüft.
3. Rasselisten / Listenhunde Kanton Aargau
Darunter versteht man Hunderassen mit erhöhtem Gefährungspotential. Das Halten dieser Hunderassen ist für Hundehalter mit Wohnsitz im Kanton Aargau bewilligungspflichtig.
- American Staffordshire Terrier
- Bull Terrier
- American Bull Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Pit Bull Terrier
- American Pit Bull Terrier
- American Bully
- Rottweiler
- Kreuzungen dieser Rassen
- ALLE Hunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotential abstammen.
Die Rassenliste von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und alle nötigen Informationen zu Voraussetzungen, einzureichenden Unterlagen und Ablauf für das Erlangen einer Halterbewilligung finden Sie auf der Homepage des Kantons Aargau - Departement Gesundheit und Soziales.4. Leinen- und Maulkorbtragpflicht, Zutrittsverbote
Es gilt keine allgemeine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht. In der Setzzeit, zwischen dem 1. April und 31. Juli, sind Hunde im Kanton Aargau im Wald aber an der Leine zu führen.Hunde der Rassenliste mit erhöhtem Gefährungspotential müssen im öffentlichen Raum an kurzer Leine und als Einzelhund geführt werden.Für bissige Hunde gilt im öffentlichen Raum eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.