Tierarzt Limmattal Natascha Rusch Bahnhofstr. 80, 8902 Urdorf, 044 734 34 40
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Meldepflichten rund um den Hund, Registrierungsvorgang, obligatorische Hundekurse

I. Kanton Zürich bisher

1.  Einteilung in Rassetypen
Im Kanton Zürich werden auf der Grundlage des Zürcher Hundegesetzes (HuG) vom 14. April 2008 alle Hunderassen in Rassetypen eingeordnet.

Diese Einteilung findet gesamtschweizerische Anwendung:
Die Rassenliste des Rassentyps I finden Sie hier:

Die Rassenliste des Rassentyps II finden Sie hier:




2.  Allgemeine Bestimmungen

    • Eine Haftpflichtversicherung ist für jeden Hundehalter obligatorisch.
    • Die Hundekurse müssen von derjenigen Person absolviert werden, die bei der zentralen Datenbank AMICUS als Hundehalter registriert ist. Sind mehrere Personen registriert, müssen alle die Ausbildung mit dem Hund absolvieren.
    • Minderjährige dürfen als Hundehalter bei AMICUS registriert werden. Es gelten dann betreffend Hundeausbildung folgende Bestimmungen:
    • Eine Kopie der Kursbestätigung muss innerhalb von 30Tagen bei der Gemeinde eingereicht werden.
    • Das SKN-Kursobligatorium wurde per 1.1.2017 für alle Hunderassen abgeschafft. Per 1. Juni 2022 treten aber Änderungen des Hundegesetzes in Kraft.
(siehe weiter unten)
 



3. Die Registrierung bei Amicus

    • Ersthundehalter:


    • Alle anderen Hundehalter: Beginnen sie direkt mit Punkt 3.




4. Ausbildungspflicht für Hunde der Rassentypenliste I
 (= Hunde ≥16kg + ≥45cm Stockmass)
Besuchen Sie den Kursguide, der Ihnen sagt, welche Kurse Sie absolvieren müssen:





5. Meldepflichten und Meldefristen rund um den Hund





II. Kanton Zürich neu

Die Änderungen / Neuerungen des Hundegesetzes treten aufgrund von Einsprachen nicht wie vorgesehen per 1. Juni 2022 in Kraft.
Neu wären (ähnlich wie dazumals beim Sachkundenachweis) für Ersthundehalter folgende zusätzlichen Pflichten zustande gekommen:
    • 6 Lektionen praktischer Kurs
    • 2 Lektionen Theorie
    • Prüfung
Nachlesen können Sie hier: Hundegesetz gültig ab 1. Juni 2022




III. Kanton Aargau

1. Allgemeine Hinweise & Pflichten
Die allgemeinen Bestimmungen des Kantons Zürich gelten auch im Kanton Aargau.
Zusätzlich hat der Kanton Aargau eine Kotaufnahmepflicht.

2. Hundekurse
Im Kanton Aargau gibt es für Halter der meisten Hunderassen kein kantonales Kursobligatorium. Der Besuch von Hundekursen wird aber ausdrücklich empfohlen.
Halter von Listenhunden müssen einen Hunde-Erziehungskurs besuchen und eine Halterprüfung (Hundehalter-Brevet beim KVAK) ablegen.
Das Aargauer Hundehalter-Brevet AHB ist darauf ausgerichtet, Hundehalter und Hunde auf Alltagssituationen vorzubereiten und einen konfliktfreien Umgang im Alltag zu gewährleisten. Zur Erlangung des AHB bieten verschiedene Vereine und Hundeschulen Vorbereitungskurse an. Die abschliessene Prüfung in Theorie und Praxis attestiert den Teams zum Zeitpunkt der Prüfung Kompetenz in Fragen rund um den Hund und in Situationen, wie sie Hundeteams im Alltag begegnen.
Seit Anfang 2018 erlangen alle Absolventen des AHB auch gleichzeitig das Nationale Hundehalter-Brevet NHB. Der KVAK ist eine der Trägerorganisationen des NHB und Urheber des Brevets. Das AHB wird im Kanton Aargau schon seit vielen Jahren erfolgreich unterrichtet und geprüft.

3. Rasselisten / Listenhunde Kanton Aargau
Darunter versteht man Hunderassen mit erhöhtem Gefährungspotential. Das Halten dieser Hunderassen ist für Hundehalter mit Wohnsitz im Kanton Aargau bewilligungspflichtig.
    • American Staffordshire Terrier
    • Bull Terrier
    • American Bull Terrier
    • Staffordshire Bull Terrier
    • Pit Bull Terrier
    • American Pit Bull Terrier
    • American Bully
    • Rottweiler
    • Kreuzungen dieser Rassen
    • ALLE Hunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotential abstammen.

Die Rassenliste von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und alle nötigen Informationen zu Voraussetzungen, einzureichenden Unterlagen und Ablauf für das Erlangen einer Halterbewilligung finden Sie auf der Homepage des Kantons Aargau - Departement Gesundheit und Soziales.




4. Leinen- und Maulkorbtragpflicht, Zutrittsverbote

Es gilt keine allgemeine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht. In der Setzzeit, zwischen dem 1. April und 31. Juli, sind Hunde im Kanton Aargau im Wald aber an der Leine zu führen.
Hunde der Rassenliste mit erhöhtem Gefährungspotential müssen im öffentlichen Raum an kurzer Leine und als Einzelhund geführt werden.
Für bissige Hunde gilt im öffentlichen Raum eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.


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